Antrag auf Kos­ten­er­stat­tung durch das Integrationsamt

Eine Kos­ten­er­stat­tung durch das Inte­gra­ti­ons­amt ist für Gehör­lo­se mög­lich, wenn die­se eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Tätig­keit aus­üben. Die Inhal­te des Semi­nars sol­len von den Gehör­lo­sen im Berufs­all­tag genutzt wer­den kön­nen, z.B. ver­bes­ser­te Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Kol­le­gen oder Kun­den sowie um Kon­flik­te bes­ser lösen kön­nen. Auch selb­stän­dig täti­ge Gehör­lo­se kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eine Kos­ten­er­stat­tung erhalten.

Nach­fol­gend habe ich Infor­ma­tio­nen und Datei­en zusam­men­ge­stellt, die Ihnen bei der Bean­tra­gung der Kos­ten­über­nah­me hel­fen kön­nen. Wich­tig zu wis­sen ist, wel­ches Inte­gra­ti­ons­amt für Sie zustän­dig ist. Das rich­tet sich nach Ihrem Wohn­ort. Bei­spiel: Ein Gehör­lo­ser arbei­tet in Del­men­horst und wohnt in Bre­men. Zustän­dig ist das Inte­gra­ti­ons­amt, das für den Wohn­ort des Gehör­lo­sen zustän­dig ist, also Bre­men. Der Antrag auf Kos­ten­über­nah­me ist somit beim Inte­gra­ti­ons­amt Bre­men zu stellen.

Für den Fall, dass Ihr Arbeit­ge­ber die Kos­ten für Ihre Teil­nah­me an dem Semi­nar über­nimmt oder Sie die Kos­ten selbst tra­gen, ist kein Antrag bei einem Inte­gra­ti­ons­amt erforderlich.

Bevor Sie sich zu mei­nem Semi­nar anmel­den, bean­tra­gen Sie bit­te wie nach­fol­gend beschrie­ben die Kos­ten­über­nah­me bei dem für Ihren Wohn­ort zustän­di­gem Inte­gra­ti­ons­amt. Ihre Anmel­dung wird von mir dann ver­bind­lich bestä­tigt, wenn Sie mir das Bestä­ti­gungs­schrei­ben der Kos­ten­über­nah­me Ihres Inte­gra­ti­ons­am­tes über­mit­telt haben.

Das für Sie zustän­di­ge Inte­gra­ti­ons­amt fin­den Sie durch Ein­ga­be der Post­leit­zahl Ihres Wohn­or­tes hier:
www.bih.de/integrationsaemter/kontakt/

Für Semi­nar­teil­neh­mer mit Wohn­ort in Olden­burg und dem Weser-Ems-Gebiet:

Für Semi­nar­teil­neh­mer mit Wohn­ort in ande­ren Gebie­ten oder Bun­des­län­dern:

Ihrem Antrag fügen Sie bit­te eine Kopie des jewei­li­gen Semi­nar­an­ge­bo­tes, an dem Sie teil­neh­men möch­ten, und das zuge­hö­ri­ge Schrei­ben des Nie­der­säch­si­schen Inte­gra­ti­ons­am­tes, Olden­burg, wegen Aner­ken­nung der För­de­rungs­fä­hig­keit von Maß­nah­men gemäß § 24 SchwbAV bei: