Antrag auf Kostenerstattung durch das Integrationsamt
Eine Kostenerstattung durch das Integrationsamt ist für Gehörlose möglich, wenn diese eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Die Inhalte des Seminars sollen von den Gehörlosen im Berufsalltag genutzt werden können, z.B. verbesserte Kommunikation mit Kollegen oder Kunden sowie um Konflikte besser lösen können. Auch selbständig tätige Gehörlose können unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenerstattung erhalten.
Nachfolgend habe ich Informationen und Dateien zusammengestellt, die Ihnen bei der Beantragung der Kostenübernahme helfen können. Wichtig zu wissen ist, welches Integrationsamt für Sie zuständig ist. Das richtet sich nach Ihrem Wohnort. Beispiel: Ein Gehörloser arbeitet in Delmenhorst und wohnt in Bremen. Zuständig ist das Integrationsamt, das für den Wohnort des Gehörlosen zuständig ist, also Bremen. Der Antrag auf Kostenübernahme ist somit beim Integrationsamt Bremen zu stellen.
Für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber die Kosten für Ihre Teilnahme an dem Seminar übernimmt oder Sie die Kosten selbst tragen, ist kein Antrag bei einem Integrationsamt erforderlich.
Bevor Sie sich zu meinem Seminar anmelden, beantragen Sie bitte wie nachfolgend beschrieben die Kostenübernahme bei dem für Ihren Wohnort zuständigem Integrationsamt. Ihre Anmeldung wird von mir dann verbindlich bestätigt, wenn Sie mir das Bestätigungsschreiben der Kostenübernahme Ihres Integrationsamtes übermittelt haben.
Das für Sie zuständige Integrationsamt finden Sie durch Eingabe der Postleitzahl Ihres Wohnortes hier:
www.bih.de/integrationsaemter/kontakt/
Für Seminarteilnehmer mit Wohnort in Oldenburg und dem Weser-Ems-Gebiet:
Für Seminarteilnehmer mit Wohnort in anderen Gebieten oder Bundesländern:
Ihrem Antrag fügen Sie bitte eine Kopie des jeweiligen Seminarangebotes, an dem Sie teilnehmen möchten, und das zugehörige Schreiben des Niedersächsischen Integrationsamtes, Oldenburg, wegen Anerkennung der Förderungsfähigkeit von Maßnahmen gemäß § 24 SchwbAV bei: