Semi­nar­be­din­gun­gen (AGB)

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für die Teil­nah­me an Fort­bil­dun­gen zum The­ma „Kom­mu­ni­ka­ti­on für Gehör­lo­se – GFK – Wert­schät­zen­de und ver­bin­den­de Kom­mu­ni­ka­ti­on nach Dr. M. Rosen­berg“ (nach­fol­gend „Ver­an­stal­tun­gen“ genannt) der Eve­lin Pusch GmbH (nach­fol­gend „Ver­an­stal­ter“ genannt). Im nach­fol­gen­den Text wird für das bes­se­re Lese­ver­ständ­nis die männ­li­che Form „Teil­neh­mer“ ver­wen­det. Selbst­ver­ständ­lich ist hier­mit immer auch die weib­li­che Form „Teil­neh­me­rin“ gemeint.

1. Vertrag über Teilnahme

Ein Ver­trag über die Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen kommt ver­bind­lich zustan­de, nach­dem der Ver­an­stal­ter die Anmel­dung gegen­über dem Teil­neh­mer schrift­lich bestä­tigt hat. Mit der schrift­li­chen Bestä­ti­gung der Teil­nah­me durch den Ver­an­stal­ter ent­steht die Ver­pflich­tung des Teil­neh­mers zur Zah­lung fol­gen­der Gebüh­ren und Kos­ten (zusam­men nach­fol­gend die „Teil­nah­me­ge­bühr“ genannt):

  1. Semi­nar­ge­bühr für die Teil­nah­me an einer Ver­an­stal­tung ein­schließ­lich Unter­la­gen und Lernmaterial,
  2. Kos­ten für die Ver­pfle­gung wäh­rend der Ver­an­stal­tung sowie
  3. Kos­ten für Über­nach­tung und Früh­stück wäh­rend der Ver­an­stal­tung, sofern die­se im Ange­bots­preis der Ver­an­stal­tung ent­hal­ten sind.

Für den Fall, dass die Teil­nah­me­ge­bühr antei­lig oder voll­stän­dig vom zustän­di­gen Inte­gra­ti­ons­amt oder vom Arbeit­ge­ber des Teil­neh­mers über­nom­men wer­den soll, wird eine Teil­nah­me vom Ver­an­stal­ter dann bestä­tigt, wenn der Teil­neh­mer dem Ver­an­stal­ter eine Bestä­ti­gung der Kos­ten­über­nah­me des zustän­di­gen Inte­gra­ti­ons­am­tes oder des Arbeit­ge­bers über­mit­telt hat.

Ände­run­gen und/oder Ergän­zun­gen des Ver­tra­ges bedür­fen der Schriftform.

2. Stornierung von Anmeldungen durch Teilnehmer

Eine Stor­nie­rung der Teil­nah­me an einer Ver­an­stal­tung durch den Teil­neh­mer ist gegen eine Bear­bei­tungs­ge­bühr von Euro 100,– bis vier Wochen vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn mög­lich. Bei Stor­nie­run­gen bis zu zwei Wochen vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn ist vom Teil­neh­mer die Hälf­te der Teil­nah­me­ge­bühr, danach die vol­le Teil­nah­me­ge­bühr zu zah­len, es sei denn, es wird ein Ersatz­teil­neh­mer gestellt. Wei­te­re Vor­aus­set­zung ist, dass der Ersatz­teil­neh­mer tat­säch­lich die Ver­an­stal­tung besucht und die Teil­nah­me­ge­bühr ent­rich­tet wird.

Bei Nicht­er­schei­nen ist vom Teil­neh­mer die vol­le Teil­nah­me­ge­bühr zu zahlen.

Zur Frist­wah­rung müs­sen Stor­nie­run­gen schrift­lich per Post, Mail oder Fax beim Ver­an­stal­ter ein­ge­gan­gen sein.

3. Umsatzsteuerbefreiung der Veranstaltungen

Die unter 1. a. genann­te Semi­nar­ge­bühr ist von der Umsatz­steu­er befreit.

4. Rechnungsstellung

Sofern die Teil­nah­me­ge­bühr vom Teil­neh­mer selbst oder des­sen Arbeit­ge­ber getra­gen wird, erhält der Teil­neh­mer vom Ver­an­stal­ter zusam­men mit einer schrift­li­chen Anmel­de­be­stä­ti­gung eine Rech­nung über die Teil­nah­me­ge­bühr. Die Fäl­lig­keit der Teil­nah­me­ge­bühr ergibt sich aus der Rech­nung und liegt in der Regel vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
Sofern die Teil­nah­me­ge­bühr vom Inte­gra­ti­ons­amt getra­gen wird, hat der Teil­neh­mer eine schrift­li­che Bestä­ti­gung des Inte­gra­ti­ons­am­tes mit der Kos­ten­über­nah­me vor­zu­le­gen. In die­sem Fall wird der Ver­an­stal­ter nach Abschluss der Ver­an­stal­tung die Teil­nah­me­ge­bühr direkt mit dem Inte­gra­ti­ons­amt abrech­nen. Soll­te das Inte­gra­ti­ons­amt die Teil­nah­me­ge­bühr nicht in vol­ler Höhe über­neh­men, ist der Teil­neh­mer ver­pflich­tet, den sich erge­ben­den Dif­fe­renz­be­trag an den Ver­an­stal­ter zu zahlen.

 5. Änderungen des Veranstaltungsverlaufs

Der Ver­an­stal­ter behält sich das Recht vor, ein­zel­ne Inhal­te einer Ver­an­stal­tung zu erset­zen oder ent­fal­len zu las­sen, soweit dies kei­nen Ein­fluss auf den Gesamt­cha­rak­ter der Ver­an­stal­tung hat.

6. Erstellung einer Teilnahmebescheinigung

Eine Teil­nah­me­be­schei­ni­gung wird vom Ver­an­stal­ter aus­ge­hän­digt, wenn die Teil­nah­me­ge­bühr in vol­ler Höhe begli­chen wur­de oder eine Bestä­ti­gung der Kos­ten­über­nah­me des zustän­di­gen Inte­gra­ti­ons­am­tes vor­liegt und wenn die Teil­nah­me wäh­rend der gesam­ten Ver­an­stal­tung tat­säch­lich erfolgt ist. Die Teil­nah­me­be­schei­ni­gung wird dem Teil­neh­mer dann unver­züg­lich nach Ende der Ver­an­stal­tung übermittelt.

7. Absagen von Veranstaltungen

Der Ver­an­stal­ter ist berech­tigt, eine Ver­an­stal­tung aus wirt­schaft­li­chen oder orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den abzu­sa­gen. Der Ver­an­stal­ter erstat­tet in die­sem Fall die bereits geleis­te­ten Teil­nah­me­ge­büh­ren. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che kön­nen dar­aus nicht abge­lei­tet wer­den. Even­tu­el­le Stor­nie­rungs- oder Umbu­chungs­ge­büh­ren für vom Teil­neh­mer gebuch­te Trans­port­mit­tel, Über­nach­tungs- oder Ver­pfle­gungs­kos­ten wer­den vom Ver­an­stal­ter nicht erstat­tet. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Mög­lich­keit besteht, bei Trans­port­un­ter­neh­men (z.B. Deut­sche Bahn) Tari­fe mit einer kos­ten­frei­en Stor­nie­rung zu buchen oder eine Semi­nar­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung abzuschließen.

8. Haftung

Soweit es sich nicht um wesent­li­che Pflich­ten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis han­delt, haf­tet der Ver­an­stal­ter nur für Schä­den, die nach­weis­lich auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung im Rah­men des Ver­trags­ver­hält­nis­ses beru­hen. Soll­ten Ver­an­stal­tun­gen auf­grund von höhe­rer Gewalt zu einem ver­spä­te­ten Ver­an­stal­tungs­be­ginn oder zur voll­stän­di­gen Absa­ge einer Ver­an­stal­tung füh­ren, wird eben­falls kei­ne Haf­tung über­nom­men. Ins­be­son­de­re haf­tet der Ver­an­stal­ter nicht für die inhalt­li­che Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der Ver­an­stal­tungs­un­ter­la­gen oder Semi­nar­vor­trä­ge. Für Fol­ge­schä­den, die auf mög­li­chen feh­ler­haf­ten und/oder unvoll­stän­di­gen Inhal­ten der Vor­trä­ge und/oder Ver­an­stal­tungs­un­ter­la­gen beru­hen, über­nimmt der Ver­an­stal­ter kei­ne Haftung.

9. Nutzung von Veranstaltungsunterlagen

Das Urhe­ber­recht an den ver­teil­ten Mate­ria­li­en und Unter­la­gen ver­bleibt bei dem Ver­an­stal­ter. Die Nut­zung der Mate­ria­li­en und Unter­la­gen ist nur für den per­sön­li­chen Gebrauch des Teil­neh­mers bestimmt. Eine Wei­ter­ga­be der Mate­ria­li­en und Unter­la­gen ist ohne schrift­li­che Geneh­mi­gung des Ver­an­stal­ters nicht erlaubt.

10. Datenschutz

Daten über den Teil­neh­mer wer­den nur für die Ver­trags­er­fül­lung gespei­chert und wei­ter­ver­ar­bei­tet und nach der Teil­nah­me an der jewei­li­gen Ver­an­stal­tung gelöscht. Die Daten wer­den nicht an Drit­te weitergegeben.
Die Nut­zung von Kon­takt­da­ten des Teil­neh­mers zum Hin­weis auf wei­te­re Ver­an­stal­tun­gen ist nur zuläs­sig, wenn der Teil­neh­mer dies zuvor schrift­lich geneh­migt hat. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum Daten­schutz sie­he https://gfk.mediation-schenkt-gehoer.de/datenschutz/.

Stand: 01.01.2021